BGB § 825 – Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 825 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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