BGB § 826 – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 826 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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