BGB § 837 – Haftung des Gebäudebesitzers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 837 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
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