BGB § 840 – Haftung mehrerer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 840 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
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