BGB § 843 – Geldrente oder Kapitalabfindung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 843 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. (2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung.
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