BGB § 849 – Verzinsung der Ersatzsumme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 849 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
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