BGB § 850 – Ersatz von Verwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 850 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
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