BGB § 858 – Verbotene Eigenmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 858 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft.
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