BGB § 859 – Selbsthilfe des Besitzers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 859 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
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