BGB § 862 – Anspruch wegen Besitzstörung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 862 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
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