BGB § 866 – Mitbesitz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 866 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
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