BGB § 868 – Mittelbarer Besitz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 868 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
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