BGB § 869 – Ansprüche des mittelbaren Besitzers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 869 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird.
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