BGB § 870 – Übertragung des mittelbaren Besitzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 870 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.