BGB § 875 – Aufhebung eines Rechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 875 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
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