BGB § 877 – Rechtsänderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 877 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.