BGB § 880 – Rangänderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 880 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs.
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