BGB § 887 – Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 887 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.
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