BGB § 889 – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 889 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
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