BGB § 896 – Vorlegung des Briefes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 896 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
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