BGB § 897 – Kosten der Berichtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 897 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
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