BGB § 898 – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.