BGB § 898 – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 898 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
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