BGB § 899 – Eintragung eines Widerspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 899 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird.
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