BGB § 902 – Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 902 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
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