BGB § 903 – Befugnisse des Eigentümers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 903 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
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