BGB § 905 – Begrenzung des Eigentums
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 905 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
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