BGB § 914 – Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 914 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.
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