BGB § 916 – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 916 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
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