BGB § 919 – Grenzabmarkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 919 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
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