BGB § 920 – Grenzverwirrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 920 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
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