BGB § 922 – Art der Benutzung und Unterhaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 922 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.
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