BGB § 924 – Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 924 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.