BGB § 925 – Auflassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 925 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig.
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