BGB § 927 – Aufgebotsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 927 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache.
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