BGB § 928 – Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 928 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt.
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