BGB § 929 – Einigung und Übergabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 929 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
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