BGB § 930 – Besitzkonstitut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 930 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
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