BGB § 931 – Abtretung des Herausgabeanspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 931 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
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