BGB § 932a – Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 932a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.