BGB § 935 – Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 935 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
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