BGB § 936 – Erlöschen von Rechten Dritter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 936 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
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