BGB § 938 – Vermutung des Eigenbesitzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 938 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
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