BGB § 941 – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 941 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs.
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