BGB § 943 – Ersitzung bei Rechtsnachfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 943 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
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