BGB § 944 – Erbschaftsbesitzer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 944 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.
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