BGB § 946 – Verbindung mit einem Grundstück
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 946 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
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