BGB § 949 – Erlöschen von Rechten Dritter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 949 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt.
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