BGB § 951 – Entschädigung für Rechtsverlust
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 951 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
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