BGB § 952 – Eigentum an Schuldurkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 952 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
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