BGB § 953 – Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 953 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
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